AGB
Tunnelblick Media KG
Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen
für den Bereich Filmproduktion & Medienproduktion
Stand: Oktober 2026 (Version 4)
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der Tunnelblick Media KG (nachfolgend: „Produzent“) gelten für alle Auftragsproduktionen, Dienstleistungen und Lieferungen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und Vertrages. Sie sind ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen (B2B) konzipiert.
Sollten diese Bedingungen ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anwendbar sein, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des KSchG und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), widersprechen.
1.2 Vertragsschluss und maßgebliche Fassung
Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch ein firmenmäßig bestätigtes Angebot oder die Unterfertigung des Produktionsvertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens oder der Auftragsbestätigung akzeptiert der Auftraggeber diese Bedingungen. Es gilt die Fassung, die dem Angebot beigefügt oder in diesem ausdrücklich genannt war; spätere Änderungen der Bedingungen gelten nur für Verträge, die danach geschlossen werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
1.3 Geistiges Eigentum des Produzenten an Vorarbeiten
Die Herstellung des Filmwerks erfolgt auf Grundlage des vom Auftraggeber genehmigten bzw. bereitgestellten Konzepts oder Drehbuchs. Vom Produzenten oder in seinem Auftrag erstellte Treatments, Drehbücher, Konzepte, Storyboards, Pläne und ähnliche Vorarbeiten verbleiben im geistigen Eigentum des Produzenten, sofern keine gesonderte Honorarvereinbarung für deren Übertragung getroffen wurde. Jede Verwendung dieser Materialien durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden.
1.4 Drehbuch
Ein Drehbuch ist nur dann Pflichtbestandteil der Produktion, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.5 Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie des Produktionsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Die Textform (E-Mail) genügt der Schriftform.
2. Kosten und Honorar
2.1 Leistungsumfang und Preis
Im vereinbarten Preis sind die Herstellungskosten, eine vorführfähige Erstkopie, die in Punkt 3.3 beschriebenen Korrekturschleifen sowie die Nutzungsrechteeinräumung gemäß Punkt 8 enthalten. Sonstige Leistungen (z. B. Treatments, Drehbücher, fremdsprachige Fassungen, zusätzliche Schnittrunden, Archivierung gemäß Punkt 8.6) sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
2.2 Wetterbedingte Mehrkosten
Wetterbedingte Verschiebungen von Drehterminen sind nicht im vereinbarten Preis enthalten. Hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. erneute An-/Abreise, Locationgebühren, Crew-Tagesgagen) werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Handlingzuschlags (HZ) von 15 % verrechnet.
2.3 Verzögerungen durch den Auftraggeber
Verzögerungen, die auf Umständen im Bereich des Auftraggebers beruhen – insbesondere durch verspätete Lieferung von Briefing-Unterlagen, Bild- oder Tonmaterial, Feedbacks, notwendigen Genehmigungen oder sonstigen zur Produktionsdurchführung erforderlichen Beistellungen – gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Dem Produzenten steht in diesen Fällen ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten sowie auf angemessene Terminverschiebung zu. Bereits gebuchte Drehtage, die auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers nicht genutzt werden können, werden dem Auftraggeber nach vereinbarter Tagesrate in Rechnung gestellt; der Produzent muss sich darauf anrechnen lassen, was er sich dadurch erspart oder durch anderweitige Verwendung der Drehtage erworben hat.
2.4 Treatments und Drehbücher
Die Erstellung eines Treatments oder Drehbuchs kann gesondert vereinbart und honoriert werden. Der vereinbarte Preis für ein Treatment oder Drehbuch ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Werk nicht verfilmt wird. Vom Auftraggeber gelieferte Werke (z. B. Texte, Skripte) müssen mit den hierfür erforderlichen Nutzungsrechten an den Produzenten übertragen werden.
2.5 Fachliche Beratungen
Kosten für vom Auftraggeber veranlasste und mit ihm abgestimmte fachliche Beratungen durch Dritte (z. B. Rechtsanwälte, Markenschutzprüfungen) trägt der Auftraggeber.
2.6 Versicherung
Der Produzent schließt für die einzelne Produktion keine gesonderte Produktionsversicherung (z. B. Ausfall-, Equipment- oder Locationversicherung) ab. Der Abschluss einer solchen Versicherung, insbesondere für Schäden an der Drehlocation, an Requisiten oder an Personen, obliegt dem Auftraggeber oder kann auf dessen Wunsch und Kosten durch den Produzenten veranlasst werden. Die Haftung des Produzenten richtet sich ausschließlich nach Punkt 5.
2.7 Einsatz von Subunternehmern
Der Produzent ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmer, freie Mitarbeiter und Dritte einzusetzen. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit der Produzent Leistungen an externe Fremdleister vergibt (z. B. Kamera- oder Drohnenoperatoren, Sprecher, Sounddesign, Motion Design, Maske, Licht, Postproduktionsleistungen), sind diese für die von ihnen erbrachte Leistung selbst verantwortlich (Punkt 5.3). Der Produzent stellt sicher, dass die für die Nutzungsrechteeinräumung nach Punkt 8 erforderlichen Rechte von diesen Personen rechtswirksam erworben werden.
2.8 Preise und Umsatzsteuer
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Herstellung, Abnahme und Änderungen
3.1 Produktionsbeginn
Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages. Der Produzent ist nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss mit Vorleistungen zu beginnen.
3.2 Künstlerische und technische Gestaltung
Die künstlerische und technische Gestaltung der Produktion liegt beim Produzenten im Rahmen des vereinbarten Konzepts. Der Auftraggeber wird über den Produktionsablauf in angemessener Weise informiert.
Soweit sie Bestandteil des Auftrags sind, werden Konzept, Treatment, Moodboard, Storyboard, Shotlist, Look & Feel und Rohschnitt dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt. Freigaben sind in Textform (z. B. E-Mail) zu erteilen. Eine erteilte Freigabe ist für die weitere Produktion verbindlich; spätere Abweichungswünsche gelten als Änderungswünsche und werden nach Punkt 3.3 bzw. 3.5 behandelt. Erfolgt zu einem zur Freigabe vorgelegten Entwurf nicht binnen 5 Werktagen eine Rückmeldung, gilt der Entwurf als freigegeben, sofern der Produzent bei Vorlage auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
3.3 Korrekturschleifen
Im vereinbarten Honorar sind zwei Korrekturschleifen (Feedback-Runden) enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die erste Runde erfolgt nach Fertigstellung eines ersten Schnitts, die zweite nach Einarbeitung der ersten. Der Auftraggeber bündelt sein Feedback je Runde in einer gesammelten, schriftlichen Rückmeldung. Weitere Änderungswünsche nach Abschluss dieser Korrekturschleifen werden nach Zeitaufwand zuzüglich HZ von 15 % gesondert verrechnet.
3.4 Abnahme und Abnahmefiktionsfrist
Nach Lieferung des fertiggestellten Werkes hat der Auftraggeber 7 Werktage Zeit, das Werk schriftlich abzulehnen. Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Eine Ablehnung muss konkrete, nachvollziehbare Mängelrügen enthalten; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber das Werk veröffentlicht oder sonst nutzt. Die Abnahmefiktionsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des fertiggestellten Werkes (z. B. Download-Link, E-Mail, physische Übergabe).
Hinweis: Die Abnahme löst die Zahlungspflicht für die letzte Rate aus (vgl. Punkt 6.1).
3.5 Änderungen nach Abnahme
Änderungswünsche des Auftraggebers nach erfolgter Abnahme sind schriftlich zu übermitteln und gehen vollständig zu seinen Lasten. Sie werden nach Zeitaufwand zuzüglich HZ von 15 % verrechnet und bedürfen eines neuen schriftlichen Auftrags.
3.6 Änderungen durch den Produzenten
Technisch oder künstlerisch notwendige Änderungen durch den Produzenten, die Mehrkosten verursachen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
3.7 Fremdsprachige Fassungen
Fremdsprachige Fassungen (Synchronisation, Untertitelung, Übersetzung) sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.8 Lieferfrist
Vereinbarte Liefertermine sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindliches Fixdatum vereinbart wurde. Verzögerungen aus dem Bereich des Auftraggebers (vgl. Punkt 2.3) verlängern Lieferfristen entsprechend.
4. Rücktritt durch den Auftraggeber (Stornoregelung)
4.1 Stornierung durch den Auftraggeber
Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Vertrag zurück oder bestellt er das Werk ab, hat der Produzent Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und Ressourcen erwirbt. Die Parteien vereinbaren hierfür folgende Pauschalen, die die ersparten Aufwendungen bereits berücksichtigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Stornierung beim Produzenten vor dem vereinbarten Produktionsbeginn (Drehbeginn oder erster Produktionstag):
- Stornierung mehr als 30 Tage vor Produktionsbeginn: 25 % des vereinbarten Gesamthonorars
- Stornierung 15 bis 30 Tage vor Produktionsbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamthonorars
- Stornierung weniger als 15 Tage vor Produktionsbeginn: 80 % des vereinbarten Gesamthonorars
Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass dem Produzenten ein geringerer Schaden bzw. höhere Ersparnisse entstanden sind. Bereits entstandene und nachgewiesene Auslagen (z. B. Reisekosten, Locationgebühren, bereits bezahlte Subunternehmer) sind zusätzlich zur Stornopauschale zu ersetzen, soweit sie in der Pauschale nicht bereits berücksichtigt sind. Bereits erbrachte und abgrenzbare Leistungen (z. B. Konzept, Vorbereitungsarbeiten) werden gesondert nach Aufwand abgerechnet, soweit sie über die Stornopauschale hinausgehen.
4.2 Unmöglichkeit der Fertigstellung
Wird die Fertigstellung der Produktion durch Umstände unmöglich, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Pandemie, Naturkatastrophe), kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen des Produzenten (insbesondere Drehtage, Vorbereitungsarbeiten, Postproduktionsschritte) werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich HZ von 15 % verrechnet.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Haftungsbeschränkung des Produzenten
Der Produzent haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie mittelbare Schäden. Die Haftung für Personenschäden sowie zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
5.2 Urheberrechte und Rechtmäßigkeit
Der Produzent gewährleistet, keine urheberrechtlich geschützten Inhalte Dritter ohne entsprechende Berechtigung zu verwenden. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für die rechtliche Zulässigkeit aller von ihm bereitgestellten Inhalte, insbesondere für die Einholung notwendiger Einwilligungen von abgebildeten Personen (Bildnisschutz gemäß § 78 UrhG) sowie für die Rechte an geliefertem Bild-, Ton- und Textmaterial. Der Auftraggeber ist zudem für die Zustimmung der Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu Dreharbeiten an von ihm bestimmten Locations verantwortlich.
5.3 Haftung für Subunternehmer
Für Fremdleistungen im Sinne von Punkt 2.7 sind die jeweiligen Fremdleister im Verhältnis zum Auftraggeber für ihre Leistung unmittelbar selbst verantwortlich. Für Schäden, die durch Subunternehmer oder beauftragte Dritte entstehen, haftet der Produzent nur bei nachgewiesenem Auswahlverschulden oder soweit er eine eigene Überwachungs- oder Koordinationspflicht verletzt hat. Auf Verlangen des Auftraggebers tritt der Produzent seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen Fremdleister an den Auftraggeber ab, soweit dies rechtlich zulässig ist, und unterstützt ihn bei der Durchsetzung in angemessenem Umfang. Fremdleister, die der Auftraggeber selbst vorgeschlagen oder verlangt hat, setzt der Produzent auf Risiko des Auftraggebers ein.
5.4 Gewährleistung
Der Produzent schuldet ein Werk nach Maßgabe des schriftlich vereinbarten Konzepts bzw. des Angebots und der vom Auftraggeber erteilten Freigaben (Punkt 3.2). Ein bestimmtes gestalterisches oder wirtschaftliches Ergebnis sowie die Übereinstimmung mit den persönlichen Vorstellungen, Erwartungen oder dem Geschmack des Auftraggebers wird nicht geschuldet. Ein Mangel liegt nur vor, wenn das Werk objektiv von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (z. B. technische Bild- oder Tonfehler, Nichteinhaltung vereinbarter Formate, Längen oder Spezifikationen). Künstlerische und gestalterische Entscheidungen im Rahmen des vereinbarten Konzepts (z. B. Bildsprache, Kameraführung, Schnitt, Farbgebung, Musikauswahl) sowie Abweichungen von Gestaltungswünschen, die im Konzept oder in den Freigaben nicht festgehalten wurden, begründen keinen Mangel; sie werden als Änderungswünsche nach Punkt 3.3 bzw. 3.5 behandelt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist gemäß Punkt 3.4, schriftlich und unter konkreter Beschreibung zu rügen. Der Produzent wird mangelhafte Leistungen nach seiner Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben; Preisminderung oder Wandlung kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn die Verbesserung fehlgeschlagen oder unmöglich ist. Die gesetzliche Vermutung, dass ein innerhalb von sechs Monaten hervorgekommener Mangel schon bei Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB), wird ausgeschlossen.
5.5 Daten und Datenträger
Der Produzent haftet nicht für Verlust, Beschädigung oder Veränderung von Daten und Datenträgern infolge technischer Defekte, Ausfälle, Alterung oder Verschleiß von Speichermedien, Softwarefehler, Stromausfälle, Angriffe Dritter, höherer Gewalt oder ähnlicher nicht vom Produzenten zu vertretender Ursachen. Dies gilt auch dann, wenn für Datensicherung oder Archivierung ein Entgelt verrechnet wird. Im Übrigen haftet der Produzent für Datenverlust nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm gelieferten Enddateien selbst zu sichern.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Fälligkeit
Sofern im Produktionsvertrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
- 1/3 des vereinbarten Gesamthonorars bei Auftragserteilung (Anzahlung)
- 1/3 des vereinbarten Gesamthonorars nach den Dreharbeiten
- 1/3 des vereinbarten Gesamthonorars nach Abnahme des fertiggestellten Werkes
Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2 Verzugszinsen, Betreibungskosten und Leistungsverweigerung
Bei Zahlungsverzug ist der Produzent berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB sowie den Pauschalbetrag von 40 Euro für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB zu verrechnen. Darüber hinausgehende, notwendige und zweckentsprechende Mahn- und Inkassokosten sind ebenfalls zu ersetzen. Der Produzent ist außerdem berechtigt, ausstehende Lieferungen (insbesondere die Übergabe von Enddateien und die Übertragung von Nutzungsrechten) bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars zu verweigern. Die Nutzungsrechte am Werk gehen gemäß Punkt 8.2 erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.
6.3 Eigentumsvorbehalt an Arbeitsergebnissen
Alle gelieferten Arbeitsergebnisse (Videodateien, Datenträger, Grafikelemente etc.) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Produzenten. Eine Nutzung durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung ist nicht gestattet.
6.4 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegenüber Honorarforderungen des Produzenten ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht gerichtlich festgestellt, vom Produzenten ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarforderung steht und der Produzent zahlungsunfähig ist.
7. Datenschutz (DSGVO)
7.1 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftragsverhältnis
Im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung verarbeitet der Produzent personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten, Zahlungsinformationen) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Aufbewahrungspflichten). Die vollständige Datenschutzerklärung des Produzenten ist unter www.tunnelblick.media/datenschutz abrufbar.
7.2 Filmaufnahmen von Personen
Sofern bei der Produktion Personen gefilmt oder fotografiert werden, ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen schriftlichen Einwilligungen dieser Personen verantwortlich, insbesondere nach § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Bei Mitarbeitern des Auftraggebers ist darauf zu achten, dass die Einwilligung freiwillig erteilt wird. Der Auftraggeber stellt den Produzenten von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
7.3 Auftragsverarbeitung
Soweit der Produzent bei der Produktion personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
8. Urheberrechte und Nutzungsrechte
8.1 Rechte des Produzenten am Filmwerk
Der Produzent ist Filmhersteller im Sinne des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und hält die Verwertungsrechte am hergestellten Filmwerk. Soweit an dem Filmwerk Urheberrechte der an der Herstellung mitwirkenden Personen (z. B. Regie, Kamera, Schnitt) bestehen, hat der Produzent die für die Verwertung und für die Einräumung von Nutzungsrechten nach Punkt 8.2 erforderlichen Rechte erworben (§ 38 UrhG). Das Urheberrecht als solches ist unübertragbar und wird nicht übertragen.
8.2 Nutzungsrechteeinräumung nach vollständiger Zahlung
Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumt der Produzent dem Auftraggeber eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung für die im Produktionsvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte ein. Diese umfassen ausschließlich:
- Vervielfältigung für die vereinbarten Nutzungszwecke
- Öffentliche Zugänglichmachung auf den vereinbarten Kanälen (z. B. Website, Social Media, Messe)
- Sendung/Ausstrahlung in den vereinbarten Medien und Gebieten
- Nutzungsdauer und Nutzungsgebiet gemäß Produktionsvertrag
Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben beim Produzenten. Im Zweifel gilt die jeweils engste Auslegung zugunsten des Produzenten; es gilt der Zweckübertragungsgrundsatz (§ 33 UrhG).
8.3 Ausgenommene Rechte
Folgende Rechte sind von der Nutzungsrechteeinräumung ausgenommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart:
- Bearbeitung, Umschnitt, Synchronisation oder inhaltliche Veränderung des Werkes
- Weiterlizenzierung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte
- Nutzung in Kino oder Fernsehen (sofern nicht explizit vereinbart)
- Nutzung für Werbezwecke außerhalb des vereinbarten Nutzungszwecks
- Nutzung nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums
8.4 Verwertungsgesellschaften
Der Produzent nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen und Abrechnungen bei zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaften (insbesondere VAM, Literar-Mechana) vor.
8.5 Ausgangsmaterial
Das gesamte Ausgangsmaterial (Rohmaterial, RAW-Dateien, Originaldateien) verbleibt beim Produzenten. Eine Herausgabepflicht gegenüber dem Auftraggeber besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
8.6 Archivierung von Material
Das gesamte Ausgangsmaterial (Rohdaten, RAW-Dateien, Projektdateien, Schnittversionen) wird vom Produzenten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Abschluss der Produktion archiviert, sofern der Auftraggeber die Archivierung nicht ausdrücklich und schriftlich spätestens bei Auftragserteilung ablehnt. Die Archivierung wird im Angebot als gesonderte Position ausgewiesen.
Die Archivierungskosten stellen eine einmalige Pauschale für den gesamten Archivierungszeitraum dar und betragen 0,35 Euro netto je Gigabyte (GB) des tatsächlich archivierten Datenvolumens. Da das endgültige Datenvolumen erst nach Abschluss der Produktion feststeht, wird die Pauschale mit der Schlussrechnung abgerechnet; im Angebot wird, soweit möglich, eine Schätzung des Datenvolumens angegeben. Der im Angebot genannte Preis je GB gilt für den gesamten Auftrag.
Die Archivierung ist eine Serviceleistung und ersetzt keine eigene Datensicherung des Auftraggebers. Das Entgelt wird für die Bereitstellung und Verwaltung des Speicherplatzes geschuldet, nicht für eine Garantie der dauerhaften Verfügbarkeit oder Wiederherstellbarkeit der Daten. Für technisch bedingten Datenverlust haftet der Produzent nach Punkt 5.5 nicht; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen. Nach Ablauf des Archivierungszeitraums von fünf Jahren ist der Produzent berechtigt, das Material endgültig zu löschen, sofern keine gesonderte Verlängerungsvereinbarung getroffen wurde. Eine Herausgabepflicht des Ausgangsmaterials an den Auftraggeber besteht auch während des Archivierungszeitraums nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Vor- und Nachspann / Credit
Die Gestaltung von Vorspann und Nachspann bedarf der Genehmigung des Auftraggebers. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und/oder sein Logo als Copyrightvermerk am Werk anzubringen.
9.2 Referenzrecht und Eigenwerbung
Der Produzent ist berechtigt, das hergestellte Werk und Ausschnitte daraus im Rahmen seiner eigenen Kommunikation und Werbung zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien (Instagram, LinkedIn, Vimeo, YouTube), auf Messen, in Wettbewerbseinreichungen und in Musterrollen/Showreels. Dies gilt auch für abgebildete Personen, sofern der Auftraggeber die entsprechenden Einwilligungen gemäß Punkt 7.2 eingeholt hat. Vertraulich vereinbarte Inhalte sind davon ausgenommen.
9.3 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Produzenten ist der Firmensitz der Tunnelblick Media KG, Eichenstraße 1A, 3385 Gerersdorf, Österreich.
9.4 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Produzenten sachlich zuständige Gericht in St. Pölten örtlich zuständig; für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.5 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.6 Ergänzende gesetzliche Regelungen
Im Übrigen, insbesondere in nicht geregelten Bereichen, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere UGB, ABGB, UrhG und DSGVO sowie die branchenspezifischen Regelungen der österreichischen Filmwirtschaft.
Für Rückfragen: Tunnelblick Media KG · Eichenstraße 1A, 3385 Gerersdorf · [email protected] · +43 664 1088500
UID: ATU76596319 · FN 549959 p · Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten
Stand: Oktober 2026 (Version 4)